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Vorabpauschale und Teilfreistellung bei ETFs erklärt
Aktualisiert: 12. September 2026
Die beiden Begriffe Vorabpauschale und Teilfreistellung bei ETFs sind für viele Anleger, gerade wenn sie sich zum ersten Mal mit dem Investieren beschäftigen, schwer greifbar. Obwohl beide immer wieder in einem Atemzug genannt werden, sind es doch zwei unterschiedliche Dinge, die unabhängig voneinander zu betrachten sind. Wenn du einmal weißt, wie diese beiden Besteuerungsinstrumente funktionieren, ist es ziemlich einfach, die Auswirkungen auf deine Investitionen in ETFs zu verstehen. Was genau Vorabpauschale und Teilfreistellung bedeuten und wieso beide am Ende doch zusammenhängen, erfährst du im nachfolgenden Artikel.
Ein kurzer Überblick zum Inhalt:
- Was ist die Vorabpauschale überhaupt?
- Warum gibt es die Vorabpauschale?
- Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
- Zahlst du durch die Vorabpauschale doppelt Steuern?
- Was bedeutet Teilfreistellung bei ETFs und Fonds?
- Warum gibt es die Teilfreistellung bei ETFs und Fonds?
- Wie hängen Vorabpauschale und Teilfreistellung zusammen?
- Was bedeutet das für dich als Anleger?
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich auf die geltenden Steuergesetze in Deutschland. Stand August 2026.
Was ist die Vorabpauschale überhaupt?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, der bei bestimmten ETFs und Fonds steuerlich angesetzt werden kann. In der Praxis betrifft dies vor allem thesaurierende, also automatisch wiederanlegende, ETFs und Fonds – sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch bei ausschüttenden ETFs entstehen. Wie genau das zusammenhängt, siehst du weiter unten bei der Berechnung.
Warum gibt es die Vorabpauschale?
Als im Jahr 2018 das Investmentsteuergesetz reformiert wurde, hat der Gesetzgeber beschlossen, den Steuerstundungsvorteil von thesaurierenden Kapitalanlagen gegenüber ausschüttenden Anlageformen auszugleichen. Seit dieser Reform gibt es den sogenannten Basiszins. Er wird jedes Jahr neu ermittelt und vom Bundesfinanzministerium ↗ veröffentlicht und dient zur Berechnung des sogenannten Basisertrags bei ETFs und Fonds.
Der Basiszins für das Jahr 2025 beträgt beispielsweise 2,53 %. Dieser Basiszins ist die Grundlage für die Berechnung des Basisertrags für das Jahr 2025 und wird Anfang 2026 bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Für das Jahr 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 % und kommt zur Feststellung des Basisertrags dann Anfang 2027 zur Anwendung. Der für ein Jahr festgelegte Basiszins wird also erst zu Beginn des Folgejahres bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt.
Wichtig zu verstehen ist hierbei, dass die dadurch ermittelte Vorabpauschale nicht zu einer zusätzlichen Besteuerung führt. Bereits angesetzte Vorabpauschalen werden bei einem späteren Verkauf berücksichtigt. Eine Vorabpauschale kann grundsätzlich nur entstehen, wenn der ETF oder Fonds im betreffenden Jahr an Wert gewonnen hat.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Für die Vorabpauschale gilt eine festgelegte Regelung zur Berechnung. Diese erfolgt in mehreren Schritten. Nachfolgend rechnen wir vereinfacht mit vollen Jahren, bei unterjährigem Kauf oder Verkauf von Anteilen wird zusätzlich noch die entsprechende Haltedrauer deiner Anteile berücksichtigt.
Schritt 1: Basisertrag berechnen.
Als Ausgangspunkt dient nicht der Gewinn, den dein ETF oder Fonds im betreffenden Jahr tatsächlich erzielt hat, sondern der Wert deiner Fondsanteile zu Jahresbeginn. Dieser Wert wird mit dem jeweils gültigen Basiszins und einem festgelegten Faktor von 0,7 multipliziert.
Die Formel: Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn x Basiszins x 0,7 = Basisertrag
Als Beispiel nehmen wir an, dein thesaurierender ETF hatte zum 1. Januar 2026 einen Wert von 10.000 € und steigt bis zum 31. Dezember desselben Jahres bis auf 10.800 €. Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %. Daraus ergibt sich für die Berechnung am Anfang des Jahres 2027:
10.000 € x 3,20 % x 0,7 = 224 € Basisertrag.
Schritt 2: Die Deckelung
Die Vorabpauschale wird dabei auf den für das betreffende Jahr maßgeblichen Wertzuwachs des ETFs begrenzt. In unserem Beispiel ist der ETF um 800 € im Wert gestiegen. Der errechnete Basisertrag liegt bei 224 €. Da der Basisertrag von 224 € unterhalb des maßgeblichen Wertzuwachses von 800 € liegt, entspricht die Vorabpauschale in diesem vereinfachten Beispiel ebenfalls 224 €. Wäre der ETF nur um 150 € im Jahresverlauf gestiegen, wäre die Vorabpauschale auf diese 150 € gedeckelt. Die Vorabpauschale kann also nicht höher ausfallen als der für die Berechnung maßgebliche Wertzuwachs des ETF oder Fonds.
An dieser Stelle kommen auch die ausschüttenden ETFs ins Spiel: Erhaltene Ausschüttungen werden auf den Basisertrag angerechnet, da sie ja bereits eigenständig versteuert wurden. Eine Vorabpauschale fällt deshalb nur für den Teil des Basisertrags an, der nicht bereits durch Ausschüttungen abgedeckt ist. Sind die Ausschüttungen höher als der Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale komplett.
Schritt 3: Die Teilfreistellung
Auf den ermittelten Betrag wird nun noch die Teilfreistellung angewendet. Diese liegt bei steuerlich als Aktienfonds eingestuften ETFs grundsätzlich bei 30 %. Auf die Teilfreistellung gehe ich nach dem Rechenbeispiel noch näher ein, da die Teilfreistellung bei entsprechend eingestuften Aktienfonds einen steuerlichen Vorteil gegenüber der direkten Anlage in Einzelaktien darstellt.
224 € x (1 – 30 %) = 156,80 € steuerpflichtiger Betrag.
Schritt 4: Die Steuer
Auf den vorher ermittelten steuerpflichtigen Betrag von 156,80 € fällt nun die Abgeltungsteuer inklusive dem Solidaritätszuschlag an. Sofern du nicht kirchensteuerpflichtig bist, beträgt der Steuersatz in diesem Fall 26,375 %. (Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Kapitalertragsteuer. Zusammen ergibt sich dadurch eine Steuerbelastung von 26,375 %.)
156,80 € x 26,375 % = rund 41,36 € tatsächliche Steuer.
Die Depotbank führt die darauf entfallende Steuer in der Regel automatisch von deinem Verrechnungskonto ab, sofern sie nicht durch einen ausreichenden Freistellungsauftrag bzw. Sparer-Pauschbetrag entfällt.
Mehr zum Thema Kapitalertragsteuer und Freistellungsauftrag findest du in diesem Artikel.
Neugierig, was das für deinen eigenen Sparplan bedeutet? Der ETF- und Sparplanrechner rechnet Basiszins und Teilfreistellung automatisch für dich durch.
Zahlst du durch die Vorabpauschale doppelt Steuern?
Nein. Wie oben schon erwähnt, wird eine bereits angesetzte Vorabpauschale bei der späteren Besteuerung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Dadurch wird verhindert, dass derselbe Ertrag sowohl über die Vorabpauschale als auch beim späteren Verkauf nochmals vollständig besteuert wird.
Was ist die Teilfreistellung bei ETFs und Fonds?
Je nachdem, wie ein ETF oder Fonds steuerlich eingestuft ist, können Teile der daraus erzielten Erträge steuerfrei bleiben. Diese Regelung wird als Teilfreistellung bezeichnet. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil der Erträge steuerfrei bleibt und nur der verbleibende Teil versteuert wird. Dies betrifft Gewinne beim Verkauf, Ausschüttungen sowie die Berechnung der jährlichen Vorabpauschale. Eine kurze Übersicht:
- Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil: 15 % der Erträge steuerfrei
- Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil: 30 % der Erträge steuerfrei
- Inländische Immobilienfonds: 60 % der Erträge steuerfrei
- Ausländische Immobilienfonds: 80 % der Erträge steuerfrei
- Geldmarktfonds und reine Rentenfonds: 0 % – keine Teilfreistellung
Die Teilfreistellung wird von deiner Depotbank automatisch berücksichtigt. Dadurch wird zunächst ermittelt, welcher Anteil des Ertrags überhaupt steuerpflichtig ist. Erst auf diesen steuerpflichtigen Anteil wird anschließend – soweit keine Freistellung über den Sparer-Pauschbetrag greift – die Kapitalertragsteuer berechnet.
Warum gibt es die Teilfreistellung von ETFs und Fonds?
Die Teilfreistellung von bestimmten ETFs und Fonds wurde ebenfalls im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 eingeführt. Hintergrund ist, dass auf Ebene des Fonds bereits steuerliche Belastungen entstehen können. Dazu gehört insbesondere die seit der Reform 2018 auf Fondsebene anfallende Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Erträge, etwa Dividenden deutscher Aktien. Daneben können auch Quellensteuern auf ausländische Erträge, also Steuern, die im jeweiligen Ausland direkt an der Quelle einbehalten werden, eine Rolle spielen.
Um diese Vorbelastung bei der Besteuerung des Anlegers zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber einen Teil bestimmter Erträge des Fonds pauschal steuerfrei gestellt. Dadurch wird bei der Besteuerung deiner ETF-Anteile nicht der gesamte Ertrag berücksichtigt.
Wie hängen Vorabpauschale und Teilfreistellung zusammen?
Die beiden Regelungen wirken direkt zusammen: Die Teilfreistellung sorgt dafür, dass ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei bleibt und damit nicht der Besteuerung unterliegt. Das hast du im Rechenbeispiel oben schon gesehen: Aus dem Basisertrag von 224 € wurden durch die 30-prozentige Teilfreistellung 156,80 € steuerpflichtiger Ertrag.
Ohne Teilfreistellung wären dagegen die gesamten 224 € steuerpflichtig gewesen. Je nachdem, wie dein ETF steuerlich eingestuft ist (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder kein Anspruch auf Teilfreistellung), verändert sich damit auch der steuerpflichtige Anteil der Vorabpauschale. Bei einem Rentenfonds ohne Teilfreistellung wäre in unserem Beispiel der volle Basisertrag von 224 € steuerpflichtig gewesen, nicht nur 156,80 €.
Was bedeutet das konkret für dich als Anleger?
Auch wenn die Berechnung im ersten Moment komplex wirkt, bleiben für deinen Alltag als Anleger vor allem folgende Punkte wichtig:
Achte darauf, dass du bei deiner Depotbank einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe hinterlegt hast. Damit kannst du deine Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei erhalten. Dieser beträgt 1.000 € für Singles bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Auch die Vorabpauschale zählt zu diesen Kapitalerträgen.
Wichtig: Der Sparer-Pauschbetrag und die Teilfreistellung sind zwei verschiedene Dinge. Der Sparer-Pauschbetrag gilt für deine gesamten Kapitalerträge eines Jahres – unabhängig davon, woher sie stammen. Die Teilfreistellung bezieht sich dagegen immer auf das jeweilige Anlageprodukt. Je nachdem, ob es sich beispielsweise um einen Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds handelt, bleibt ein bestimmter Anteil der Erträge von vornherein steuerfrei (siehe oben).
- Achte darauf, dass zu Jahresbeginn genug Guthaben auf deinem Verrechnungskonto liegt. Reicht dein Freistellungsauftrag nicht aus, zieht deine Bank die Steuer bzw. Differenz automatisch ab – ist kein Geld vorhanden, kann sie dazu auch automatisch Fondsanteile verkaufen.
- Dir entsteht keine zusätzliche Steuerbelastung auf denselben Ertrag: Auch wenn du während der Ansparphase möglicherweise schon Steuern auf die ermittelte Vorabpauschale zahlst, wird diese bei einem späteren Verkauf deiner Anteile berücksichtigt.
Fazit: Was du dir merken solltest
Vorabpauschale und Teilfreistellung wirken auf den ersten Blick wie zwei komplizierte Steuerbegriffe, die man als Anfänger am liebsten ignorieren würde – dabei erfüllen beide eine bestimmte steuerliche Funktion: Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass thesaurierende ETFs steuerlich nicht allein dadurch einen Vorteil haben, dass Erträge im Fonds verbleiben. Die Teilfreistellung berücksichtigt dagegen die steuerliche Vorbelastung, die bereits auf Fondsebene entstehen kann.
Für dich als Anleger bleibt am Ende vor allem wichtig: Die Vorabpauschale ist auf den für die Berechnung maßgeblichen Wertzuwachs des ETF oder Fonds begrenzt, und bereits angesetzte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf berücksichtigt. Ein ausreichender Freistellungsauftrag sorgt in vielen Fällen sogar dafür, dass gar keine Steuer anfällt. Die konkrete Höhe hängt dabei stark davon ab, wie dein ETF oder Fonds steuerlich eingestuft ist – ein Aktien-ETF profitiert von der 30-prozentigen Teilfreistellung deutlich stärker als etwa ein reiner Rentenfonds oder eine Investition in Einzelaktien.
Am Ende ist die Vorabpauschale also weniger eine zusätzliche Belastung als vielmehr eine Vorwegnahme der Steuer, die ohnehin irgendwann fällig geworden wäre – nur eben etwas früher und auf einen gesetzlich bestimmten, an die Wertentwicklung geknüpften Ertrag.
Meine persönlichen Erfahrungen
Ich habe schon relativ kurz nach dem Start meiner „Investorenkarriere“, so um das Jahr 2015 herum, angefangen, in ETFs zu investieren. Vorabpauschale und Teilfreistellung waren für mich damals noch kein Thema – ich wollte einfach möglichst breit gestreut investieren, und beide Regelungen wurden erst 2018 neu eingeführt.
Als sie dann in Kraft traten, hat mich das zunächst kaum getroffen. Der Basiszins war in den ersten Jahren nach der Einführung sehr niedrig, 2021 und 2022 sogar negativ – in diesen Jahren wurde deshalb gar keine Vorabpauschale berechnet. Erst ab 2023 wurde diese wieder erhoben und seitdem lag der Satz durchgehend über 2 %, seit 2026 sogar deutlich über 3 %.
Zu meinem „Glück“ kann ich sagen: Da die Berechnung immer am Jahresanfang erfolgt, konnte ich die Steuer auf die Vorabpauschale bisher stets über meinen Freistellungsauftrag abfedern. Eine tatsächliche Abbuchung vom Verrechnungskonto würde mich ehrlich gesagt mehr schmerzen.
Und wie im Artikel oben schon beschrieben, ist die Vorabpauschale aber ohnehin keine doppelte Belastung, sondern eine Vorleistung: Was ich heute vorab versteuere, wird mir beim späteren Verkauf meiner ETF-Anteile wieder angerechnet. Für mich ist das ein fairer Kompromiss, auch wenn ich möglicherweise noch viele Jahre in Vorleistung gehen muss – aber da sich daran ohnehin nichts ändern lässt, beruhigt es mich zumindest, dass ich dank der Teilfreistellung meiner ETFs später rund 30 % weniger Abgeltungsteuer zahlen muss. So gesehen kein schlechtes Geschäft, wenn die Entwicklung stimmt.
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